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UrhG § 16 Vervielfältigungsrecht

UrhG § 16 Vervielfältigungsrecht

[ Auszug: (1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahre ... ]